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Düsseldorf, im August 2010
Wir beklagen den Verlust von 2 ehemaligen Kammerkollegen:
Es verstarben
Ernst Meckenstock
3.4.1936 - 2.8.2010
und
Franz Röhrig
17.10.1936 - 18.8.2010
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Düsseldorf, im August 2010
Im Berufungsverfahren vor dem OVG NRW (4A 2317/09) erwarten wir
einen baldigen Abschluss des Verfahrens.
Wir werden dann kurzfristig über das Ergebnis berichten.
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Düsseldorf, 25. August 2009--
Presseerklärung
zu den Klagen gegen die Börse Düsseldorf (VG Düsseldorf,
20 K 6319/07 und 20 K 8611/08)
Im Klageverfahren der KMD Klaus Mathis Kursmakler- und Wertpapierhandelsge-sellschaft
mbH (KMD), der einzigen rein Düsseldorfer Skontroführungsfirma,
gegen die Börse Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht
Düsseldorf den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
2. September 2009 bestimmt. In dieser Ver-handlung wird das Verwaltungsgericht
Düsseldorf u. A. klären, ob die verweigerte Zuteilung
von Skontren an die KMD und damit der vollständige Ausschluss
von der Skontroführung an der Börse Düsseldorf rechtmäßig
waren. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lehnte das Verwaltungsgericht
Düsseldorf bereits einen Antrag der Börse Düsseldorf
ab, den Termin zu verlegen und so den Rechtsstreit weiter zu verzögern.
Nach Ansicht der KMD hat die Börsengeschäftsführung
die KMD aus sachfremden Gründen aus dem Kreis der Skontroführer
ausgeschlossen. Dabei ging es ihr darum, die Anzahl der an der Börse
Düsseldorf tätigen Skontroführer auf künftig
nur noch zwei zu begrenzen. Der vollständige Ausschluss eines
geeigneten Bewerbers von der Skontroführung bei gleichzeitiger
Begünstigung von Konkurrenten greift in die grundrechtlich
geschützte Berufsfreiheit ein und bedarf besonderer Rechtfertigung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof
in einem vergleichbaren Rechtsstreit gegen die Frankfurter Wertpapierbörse
entschieden haben, sind unter anderem hinreichend bestimmte Regelungen
über die Skontrenverteilung, die in der vom Börsenrat
erlassenen Börsenordnung enthalten sein müssen, verlangt.
Die Börsenordnung der Börse Düsseldorf genügt
diesen Anforderungen nicht.
Demgegenüber erweisen sich die von der Börsengeschäftsführung
vorgeschobe-nen Gründe als nicht stichhaltig. Dies gilt insbesondere
für die von der Börse ge-nannten Argumente, die KMD erfülle
nicht die an die Übernahme der Skontroführung gestellten
fachlichen Voraussetzungen. Die KMD, Nachfolgegesell-schaft der
Einzelfirma Klaus Mathis, übt seit 1977 ohne Beanstandungen
die Skontroführungstätigkeit aus und ist hierzu nachweislich
auch künftig ohne weiteres in der Lage.
Düsseldorf, 25. August 2009
gez. Klaus Mathis Alfred E. Neuhaus
Sollten sich aus der obigen Erklärung Fragen ergeben, stehen
die Unterzeichner unter den Kontaktdaten zur Verfügung.
Termin Verwaltungsgerichtsverfahren:

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Bitte beachten Sie den am 10. April in der Börsenzeitung erschienenen
Artikel der Diskussionsreihe "Zukunft des Präsenzhandels"
"Börse light als Modell der Zukunft
?"
unter Meinungen/Kommentare
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Zukünftig sind Artikel zu folgenden
Themen geplant:
Die KWG-rechtliche Diskriminierung der
Aktie in Deutschland.
(Folgen u.a. keine Aktienkultur in
Deutschland)
Warum findet von Ausnahmen abgesehen der Rentenmarkt
an den deutschen Börsen nicht statt?
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Wir suchen nach der besten Definition der "MiFID-Regel"
"best-executions"?
Helfen Sie uns unter: www.info@kmd-gmbh.de
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