KMD Klaus Mathis
Kursmakler- und Wertpapierhandelsgesellschaft mbH



 
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Düsseldorf, im August 2010

Wir beklagen den Verlust von 2 ehemaligen Kammerkollegen:

Es verstarben

Ernst Meckenstock

3.4.1936 - 2.8.2010

und

Franz Röhrig

17.10.1936 - 18.8.2010

 

 

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Düsseldorf, im August 2010

Im Berufungsverfahren vor dem OVG NRW (4A 2317/09) erwarten wir einen baldigen Abschluss des Verfahrens.

Wir werden dann kurzfristig über das Ergebnis berichten.

 

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Düsseldorf, 25. August 2009--

Presseerklärung
zu den Klagen gegen die Börse Düsseldorf (VG Düsseldorf, 20 K 6319/07 und 20 K 8611/08)


Im Klageverfahren der KMD Klaus Mathis Kursmakler- und Wertpapierhandelsge-sellschaft mbH (KMD), der einzigen rein Düsseldorfer Skontroführungsfirma, gegen die Börse Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. September 2009 bestimmt. In dieser Ver-handlung wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf u. A. klären, ob die verweigerte Zuteilung von Skontren an die KMD und damit der vollständige Ausschluss von der Skontroführung an der Börse Düsseldorf rechtmäßig waren. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits einen Antrag der Börse Düsseldorf ab, den Termin zu verlegen und so den Rechtsstreit weiter zu verzögern.


Nach Ansicht der KMD hat die Börsengeschäftsführung die KMD aus sachfremden Gründen aus dem Kreis der Skontroführer ausgeschlossen. Dabei ging es ihr darum, die Anzahl der an der Börse Düsseldorf tätigen Skontroführer auf künftig nur noch zwei zu begrenzen. Der vollständige Ausschluss eines geeigneten Bewerbers von der Skontroführung bei gleichzeitiger Begünstigung von Konkurrenten greift in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein und bedarf besonderer Rechtfertigung. Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Rechtsstreit gegen die Frankfurter Wertpapierbörse entschieden haben, sind unter anderem hinreichend bestimmte Regelungen über die Skontrenverteilung, die in der vom Börsenrat erlassenen Börsenordnung enthalten sein müssen, verlangt. Die Börsenordnung der Börse Düsseldorf genügt diesen Anforderungen nicht.


Demgegenüber erweisen sich die von der Börsengeschäftsführung vorgeschobe-nen Gründe als nicht stichhaltig. Dies gilt insbesondere für die von der Börse ge-nannten Argumente, die KMD erfülle nicht die an die Übernahme der Skontroführung gestellten fachlichen Voraussetzungen. Die KMD, Nachfolgegesell-schaft der Einzelfirma Klaus Mathis, übt seit 1977 ohne Beanstandungen die Skontroführungstätigkeit aus und ist hierzu nachweislich auch künftig ohne weiteres in der Lage.

Düsseldorf, 25. August 2009
gez. Klaus Mathis Alfred E. Neuhaus

Sollten sich aus der obigen Erklärung Fragen ergeben, stehen die Unterzeichner unter den Kontaktdaten zur Verfügung.

 

 

Termin Verwaltungsgerichtsverfahren:

 

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Bitte beachten Sie den am 10. April in der Börsenzeitung erschienenen Artikel der Diskussionsreihe "Zukunft des Präsenzhandels"

"Börse light als Modell der Zukunft ?"

unter Meinungen/Kommentare

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Zukünftig sind Artikel zu folgenden Themen geplant:

Die KWG-rechtliche Diskriminierung der Aktie in Deutschland.
(Folgen u.a. keine Aktienkultur in Deutschland)

Warum findet von Ausnahmen abgesehen der Rentenmarkt
an den deutschen Börsen nicht statt?

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Wir suchen nach der besten Definition der "MiFID-Regel" "best-executions"?

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